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   SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16   

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SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16 (https://dejure.org/2021,47202)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16 (https://dejure.org/2021,47202)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - S 26 AS 1052/16 (https://dejure.org/2021,47202)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtwidrigen

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten ( § 7 Abs. 1 S 1 SGB II ), erfüllte die Klägerin ( vgl § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ), die im streitgegenständlichen Zeitraum 45 Jahre alt war ( vgl § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB II ), erwerbsfähig war ( vgl § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte ( vgl § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB II ); auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand lag nicht vor, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a S 1 SGB II nicht vor, weil sich die Klägerin angesichts der nur 10 Kilometer entfernt befindlichen Wohnungen ihrer Eltern nicht außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hat, den in § 36 Abs. 1 SGB II bis § 36 Abs. 3 SGB II normierten Tatbeständen kommt keine "anspruchsvoraussetzungsregelnde Funktion" zu ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 19 mwN ).

    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).

    Dies ist regelmäßig die Unterkunft am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 20 mwN ).

    Maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sind ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 21 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 1967 - 4 RJ 411/66 ).

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu unterscheiden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, und (2.) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 17 mwN ).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 18 mwN ).

    Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, unerheblich ist, welche Vereinbarungen zwischen ihr und ihrem Vater für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht ( vgl zu diesem Aspekt Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 19 ), sollte die Zuwendung jedenfalls gerade nicht im oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib bei der Klägerin und einem wertmäßigen Zuwachs ihres Vermögens führen, sondern sie vielmehr - wie der Vater der Klägerin es ausdrückte - vor Obdachlosigkeit bewahren.

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Die endgültigen Festsetzungsverfügungen sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten ( vorläufige Bewilligungsverfügungen vom 02. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 ) ersetzten, die sich ihrerseits mit Erlass der hier streitbefangenen endgültigen Festsetzungsverfügungen auf sonstige Weise erledigt haben ( § 39 Abs. 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R, RdNr 13 ).

    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der monatlichen sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihr - der Klägerin - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in jedem Monat des Streitzeitraumes zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen monatlich jeweils festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).

    Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S 1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist ( Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 ).

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Denn die vorläufigen Bewilligungsverfügungen gelten wegen des Antrages der Klägerin auf abschließende Feststellung ihrer Leistungsansprüche vom 07. April 2017 schon von Gesetzes wegen nicht als endgültig ( vgl § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - , jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume grundsätzlich das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt ) , wobei die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 2 SGB III gerade nicht ausschließt, sondern ein Nebeneinander von altem und neuem Recht schon nach dessen Wortlaut zulässt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, RdNr 21ff> ).

    Mit den Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG iVm § 56 SGG begehrt die Klägerin schließlich die Gewährung von entsprechenden (höheren) Leistungen für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, RdNr 11 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Dezember 2016 - B 14 AS 34/15 R, RdNr 10 mwN ).

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Die endgültigen Festsetzungsverfügungen sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten ( vorläufige Bewilligungsverfügungen vom 02. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 ) ersetzten, die sich ihrerseits mit Erlass der hier streitbefangenen endgültigen Festsetzungsverfügungen auf sonstige Weise erledigt haben ( § 39 Abs. 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R, RdNr 13 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 30. September 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der monatlichen sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihr - der Klägerin - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in jedem Monat des Streitzeitraumes zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen monatlich jeweils festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).
  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - erhöhter Raumbedarf aufgrund der

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses ( Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R, RdNr 14 mwN ).
  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Mit den Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG iVm § 56 SGG begehrt die Klägerin schließlich die Gewährung von entsprechenden (höheren) Leistungen für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, RdNr 11 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Dezember 2016 - B 14 AS 34/15 R, RdNr 10 mwN ).
  • BSG, 28.07.1967 - 4 RJ 411/66

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Verweilen im Ausland - Ruhende Rente - Vorübergehende

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 2374/17
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 1631/19
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 36/17
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 1068/18
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 440/17
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 1856/18
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 391/21
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

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